3.2.1 Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen Trunkenheitsfahrt

Autor: Koehl

Kurzüberblick

C3.27

Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt und Ablauf der gerichtlich verhängten Sperrfrist setzt nicht notwendig eine MPU voraus. Das hängt damit zusammen, dass eine Trunkenheitsfahrt i.S.v. § 316 Abs. 1 StGB bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ vorliegt.

In solchen Fällen entzieht das Strafgericht regelmäßig die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperrfrist fest (§ 69 Abs. 2 Nr. 2, § 69a StGB).

Vor Neuerteilung ist eine MPU allerdings nur dann zu absolvieren, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ erreicht wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV) oder eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ erreicht wurde und Zusatztatsachen wie fehlende Ausfallerscheinungen vorliegen, die auf eine hohe Alkoholgewöhnung hindeuten (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) zweite Alternative FeV 1)

).

Sachverhalt