3.2.2 Beteiligung an § 323a StGB

Autor: Endler

Kurzüberblick

A3.25

Es ist seit jeher Gegenstand der Diskussion, ob eine strafbare Beteiligung an § 323a StGB möglich ist. Zwar ist die dogmatische Konstruktion der Beihilfe zum Vollrausch unproblematisch, fraglich ist aber, ob es insoweit einer normativen Einschränkung bedarf. Praktisch relevant wird das Problem vor allem dann, wenn Personen, die gewerbsmäßig Alkohol ausschenken (z.B. Gastwirte), erkennbar betrunkenen Gästen auch weiterhin Alkohol verkaufen.

Sachverhalt

V ist Mitglied der Damen-Tennismannschaft "Team Schorle". Den Aufstieg in die nächsthöhere Spielklasse feiert sie mit ihren Mannschaftskameradinnen in der Vereinsgaststätte. Den Ausschank nimmt Gastwirt G vor, der Gaststätte auch betreibt. Um kurz nach Mitternacht haben die anderen Spielerinnen die Gaststätte verlassen, nur V sitzt noch an der Theke. V ist erkennbar schwer betrunken und kann sich kaum auf dem Barhocker halten, trinkt jedoch weiter Alkohol. G, der Vs Zustand wahrnimmt, schenkt ihr weiterhin (auch ungefragt) Weinschorle in großen Wassergläsern nach, um den Umsatz zu steigern.