Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der in der A-Straße gegenüber dem Anwesen A-Straße 33 wohnhafte Kläger wendet sich gegen die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 7.8.2019, vor dem Stellplatz des Anwesens A-Straße 33 das Zeichen 299 (Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote) auf der Fahrbahn zu markieren.
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