LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2023
5 Sa 281/22
Normen:
BGB § 611a; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 776/22

Anspruch eines Angestellten einer Pizzeria gegen seinen nicht unter die Regelungen des KSchG fallenden Arbeitgebers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 281/22

DRsp Nr. 2024/5603

Anspruch eines Angestellten einer Pizzeria gegen seinen nicht unter die Regelungen des KSchG fallenden Arbeitgebers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs

1. Der Arbeitgeber hat während des ersten und zweiten coronabedingten Lockdowns nicht das Risiko des Arbeitsausfalls wegen der behördlichen Schließung des Betriebs zu tragen. Infolgedessen hat der Arbeitnehmer für diese Zeit keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach den §§ 615 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1, 611a Abs. 2 BGB. 2. Der Arbeitnehmer hat vor und nach dem coronabedingten Lockdown wegen seiner Auslandsreise seine Arbeitsleistung tatsächlich nicht im Betrieb des Arbeitgebers angeboten. Deshalb besteht kein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. September 2022, Az. 8 Ca 776/22, abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs, Urlaubsabgeltung sowie die Erteilung von Lohnabrechnungen.

1. 2. 3. 1. a) b) 2. 1. 2.