3.1.4 Versicherungsleistungen

Autor: Lehnhardt

B3.8

Grundsätzlich finden alle schadensrechtlich relevanten Überlegungen des allgemeinen Teils des BGB Anwendung. Zu prüfen ist also ein mögliches Mitverschulden auf Seiten des Arbeitgebers, da etwaiger Vorteilsausgleich sowie von praktischer Relevanz insbesondere die Frage, ob das entsprechende Risiko seitens des Arbeitgebers durch eine Versicherung abgesichert wurde oder es sich jedenfalls um eine übliche und zumutbare Versicherung, wie gerade bei der Kfz-Kaskoversicherung, handelt.

Ist solcher Versicherungsschutz nicht vorhanden, so ist dies nach der Rechtsprechung des BAG als Mitverschulden auf Arbeitgeberseite anzulasten.

Insofern würde dies bei einem Fahrzeugschaden bedeuten, dass die Haftung des Arbeitnehmers bei normaler Fahrlässigkeit auf die Höhe einer üblichen Selbstbeteiligung beschränkt ist.