14.2.1 Einstellungsantrag nach § 170 Abs. 2 StPO

Autor: Endler

Kurzüberblick

A14.63

Strafverteidigung beginnt im Ermittlungsverfahren, nicht erst in der Hauptverhandlung. Es erstaunt, dass es nach wie vor viele VerteidigerInnen gibt, die sich im Ermittlungsverfahren gezielt mit Aktivitäten zurückhalten und erst in der Hauptverhandlung zu verteidigen beginnen. Spektakuläre Auftritte von "Starverteidigern" in der Hauptverhandlung erfreuen allerdings nur die Presse, neue Mandate bringen sie kaum. Den Mandanten, der gerne an einer Hauptverhandlung als Angeklagter teilnimmt, gibt es praktisch nicht. In der Regel haben Beschuldigte im Strafverfahren typischerweise ein Interesse daran, nicht auf der Anklagebank Platz nehmen zu müssen. Durchdachte Verteidigeraktivitäten im Ermittlungsverfahren vermögen ihnen das zu ersparen. Gibt es eine realistische Möglichkeit, das Verfahren in diesem Verfahrensstadium zu "beerdigen", sollte die Verteidigung ohne zu zögern aktiv werden - das spricht sich herum, sorgt für Empfehlungen und für neue Mandate, anders als ein Auftritt für die Boulevardpresse, der allenfalls die eigene Eitelkeit befriedigt.