3.1.3 Regress des Arbeitgebers in Verkehrsstrafsachen

Autor: Lehnhardt

B3.6

Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich nach allgemeinem Schuldrecht sowie aus Deliktsrecht für von ihm verursachte Schäden. Voraussetzung ist, dass er gegen eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Pflicht verstößt (§ 280 Abs. 1 BGB) oder eine unerlaubte Handlung begeht (§§ 823 ff. BGB) und hierdurch schuldhaft einen Schaden auf Arbeitgeberseite verursacht.

Der Schaden des Arbeitgebers richtet sich dabei nach den schuldrechtlichen Vorgaben des BGB, insbesondere §§ 249 ff. BGB. Zu betrachten ist also grundsätzlich die Vermögenslage des Arbeitgebers nach dem die Haftung verursachenden Ereignis bzw. der Handlung des Arbeitnehmers und der Vermögenslage davor. Der Schaden wird nach der sogenannten Differenzhypothese ermittelt, indem diese beiden Vermögenslagen verglichen werden.

B3.7