Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer:
6 U 64/11
20.12.2011
In dem Rechtsstreit
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weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass er die Berufung des Beklagten aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils in der Sache nicht für begründet erachtet; allerdings leidet das erstinstanzliche Verfahren darunter, dass dem Beklagten keine Abschrift von den mit Schriftsatz vom 27.12.2010 eingereichten Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsschein übersandt bzw. überreicht wurde, obwohl der Ausgleichsanspruch und der Übergang des Schadenersatzanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB (i.V.m. § 116 Abs.1 S. 2 VVG bzw. - nach altem Recht - § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG) und § 426 Abs. 2 BGB in der Kfz-Haftpflichtversicherung auf der sich aus den Bedingungen ergebenden Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber dem Beklagten als mitversichertem Fahrer beruht, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt (Leistungsfreiheit gemäß §
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