14.2.4 Berufungsbeschränkung auf Maßregelausspruch (Wegfall der FE-Entziehung)

Autor: Endler

Kurzüberblick

A14.69

Die Berufung kann auf die Entscheidung nach § 69 StGB beschränkt werden.3)

Dabei gilt das Verbot der reformatio in peius.4) Eine Ausnahme vom Grundsatz der isolierten Anfechtbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung gilt nur dann, wenn die Anfechtung doppeltrelevante Tatsachen betrifft, die sowohl für die Maßregelentscheidung als auch für die Strafzumessung gleichermaßen von Bedeutung sind oder wenn eine Wechselwirkung zwischen Strafhöhe und Maßregel besteht.5)

Praxisrelevant sind insbesondere Fälle, in denen zwischen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO und der Berufungshauptverhandlung so viel Zeit vergangen ist, dass von der Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ausgegangen werden kann (§ 111a Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

S wird die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gem. § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig entzogen. Die BAK beträgt 1,3 ‰. Das Amtsgericht verurteilt S zu einer Geldstrafe i.H.v. von 35 Tagessätzen, entzieht ihm die Fahrerlaubnis und weist die Verwaltungsbehörde an, S vor Ablauf von weiteren zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.