A6 Beschwerde gegen § 111a StPO, Beschluss wegen Berücksichtigung eines zu hohen Schadens

 

 

 

Amtsgericht ...

(Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen...

wegen ...

Az.: ...

überreiche ich das EB zum Beschluss gem. § 111a StPO. Gegen diesen Beschluss lege ich hiermit namens und in Vollmacht für meine Mandantin

Beschwerde

ein und

beantrage,

          die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.

Begründung:

Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass der Angeschuldigten im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wird. Vielmehr ist der Akteninhalt nur oberflächlich ausgewertet worden.

Entscheidend für den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war für die Staatsanwaltschaft wohl das in der Akte enthaltene Schadengutachten. Danach betragen die Nettoreparaturkosten 1.328,57 €, die Wertminderung 100 € und die Mehrwertsteuer 252,43 €. Im Strafbefehl wird daher der Schaden mit 1.681 € ohne Hinweis auf brutto oder netto genannt.

Aus dem beigefügten Schreiben der A-Versicherung, bei der es sich um die Haftpflichtversicherung für den Pkw der Angeschuldigten handelt, ergibt sich, dass die Geschädigte schon vor mehreren Monaten nur 1.140 € erhalten und keine weiteren Ansprüche geltend gemacht hat. Die Versicherung hat bei ihrer Regulierung Verbringungskosten, Mehrwertsteuer und Wertminderung herausgerechnet.

Ein bedeutender Sachschaden gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis im Hauptverfahren liegt daher nicht vor.