I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 1. Juli 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in acht Fällen acht Geldbußen von jeweils 40,- EURO verhängt.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, der unter näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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