11.2.3 Anregung eines Fahrverbots zur Erreichung einer Bewährungsstrafe

Autor: Endler

Kurzüberblick

A11.15

Mit der Strafverfahrensreform 2017 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 44 StGB erweitert. Die Vorschrift ist nunmehr auch auf Straftaten ohne Verkehrsbezug anwendbar. Nach dem Wortlaut der Neufassung kommt die Anordnung eines Fahrverbots u.a. auch dann in Betracht, wenn hierdurch "die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann" (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Bestand die Aufgabe der Verteidigung bislang im Wesentlichen darin, die Anordnung eines Fahrverbots zu vermeiden, so bietet die Neufassung der Vorschrift die Möglichkeit, zugunsten des Mandanten gerade auf ein Fahrverbot hinzuwirken, nämlich in Fällen, in denen die Verhängung einer milderen als der ursprünglich ins Auge gefassten Hauptstrafe (also Geld- statt Freiheitsstrafe oder Bewährung statt Nichtaussetzung) dadurch erreicht werden kann, dass neben der Hauptstrafe ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt wird. Darzulegen ist in solchen Fällen, dass auch auf diese Weise tat- und schuldangemessen auf den Täter eingewirkt werden kann.

Sachverhalt