BGH - Beschluss vom 29.01.2019
4 StR 593/18
Normen:
StGB § 267; StGB § 315c Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 664
NStZ-RR 2019, 125
NStZ-RR 2021, 200
StV 2021, 494
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 04.07.2018

Eigenschaft von an Fahrzeugen angebrachten ausländischen Kennzeichen als zusammengesetzte Urkunde hinsichtlich Urkundenfälschung

BGH, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 4 StR 593/18

DRsp Nr. 2019/2683

Eigenschaft von an Fahrzeugen angebrachten ausländischen Kennzeichen als zusammengesetzte Urkunde hinsichtlich Urkundenfälschung

Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann keinen Bestand haben, wenn unklar bleibt, ob die an dem vom Angeklagten geführten Pkw angebrachten polnischen Kennzeichen zusammen mit dem Fahrzeug Urkundenqualität besaßen, weil sich das Urteil zur konkreten Beschaffenheit dieser Kennzeichen nicht verhält.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juli 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 267; StGB § 315c Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit versuchter Hehlerei, Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.