2.2.1 Deckungsanfrage allgemein

Autor: Lehnhardt

Kurzüberblick

B2.14

Der Rechtsanwalt sollte unmittelbar, nachdem ihm ein Mandat angetragen wurde, nach dem Bestehen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags fragen und sich eine Kopie des Versicherungsscheins und nach Möglichkeit der für den Vertrag gültigen allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) aushändigen lassen.

Widrigenfalls sollte er dem Mandanten, falls diese Leistung nicht erbracht werden soll, umgehend aufgeben, den Sachverhalt selbst seinem Rechtsschutzversicherer vorzutragen, um Klarheit über die Kostenseite zu erlangen.

Im Regelfall wird der Anwalt nach Überprüfung der Versicherungsunterlagen für den Mandanten eine allgemeine Deckungsanfrage beim Versicherer durchführen.

Sachverhalt

Der Mandant erscheint nach Terminsvereinbarung in der Kanzlei mit einer polizeilichen Vorladung, aus der sich der sogenannte amtliche Schuldvorwurf einer Trunkenheitsfahrt i.S.d. § 316 StGB ableitet.

Im Schreiben zur polizeilichen Anhörung findet sich nur der Hinweis auf den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt, keine Ausführungen, ob diese vorsätzlich oder i.S.d. § 316 Abs. 2 StGB fahrlässig begangen sein soll.