LG Saarbrücken, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 241/20
OLG Saarbrücken, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 104/21
Informationspflichten bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie; Beginn der Widerrufsfrist im Falle einer unvollständigen oder fehlerhaften Information; Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung; Information über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren; Klare und verständliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung
BGH, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen XI ZR 258/22
DRsp Nr. 2024/3233
Informationspflichten bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie; Beginn der Widerrufsfrist im Falle einer unvollständigen oder fehlerhaften Information; Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung; Information über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren; Klare und verständliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung
a) Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) aus (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 11).
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