I. Die Betroffene ist durch das angefochtene Urteil als Führerin eines Fahrrades wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt worden. Sie soll am 12. November 2002 gegen 12.15 Uhr in Münster mit ihrem Fahrrad die W- Straße auf dem dortigen Radweg in stadtauswärtiger Richtung befahren und an der Lichtzeichenanlage im Bereich der Einmündung zur Friedensstraße das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage bei einer Rotlichtdauer von rund zehn Sekunden vorsätzlich mißachtet haben.
Hiergegen wendet sie sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
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