11.2.2 Verhältnismäßigkeit des Fahrverbots bei Zeitablauf

Autor: Endler

Kurzüberblick

A11.13

Ob ein Fahrverbot auch dann noch angeordnet werden kann, wenn zwischen Anlasstat und Verurteilung eine lange Zeit verstrichen ist, ist seit neuestem wieder Gegenstand der Diskussion.

Es entsprach lange Zeit der Rechtsprechung aller Obergerichte, dass länger als zwei Jahre zurückliegende Straftaten ein Fahrverbot nicht mehr rechtfertigen können.1)

Da § 44 StGB a.F. ein Fahrverbot nur bei Verkehrsdelikten vorsah, müsste nach der Rechtsprechung der Zweck des Fahrverbots, dem Täter einen Denkzettel zu erteilen, um ihn an seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer zu erinnern, überhaupt (noch) erreicht werden können. War zwischen Anlasstat und Verurteilung eine lange Zeit verstrichen, so wurde die Verhängung eines Fahrverbots als unverhältnismäßig angesehen, wenn der Täter seither nicht mehr im Straßenverkehr auffällig geworden war, denn dadurch sah man als belegt an, dass es eines gesonderten Denkzettels neben der Hauptstrafe nicht mehr bedurfte.2)