Autor: Koehl |
Kurzüberblick
Die Begehung einer Verkehrsstraftat führt zu Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister. Wenn die Verkehrsstraftat selbst nicht dazu führt, dass das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzieht, kann dennoch der Fall eintreten, dass der Betroffene nunmehr aufgrund der neu hinzugekommenen Punkte die einschlägige Grenze für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem erreicht. |
Ein erfolgversprechender Ansatzpunkt, um einer solchen Entziehung zu begegnen, kann es sein, nachträglich die Bestandskraft eines früheren Bußgeldbescheids, die zu Eintragung von Punkten geführt hat, zu beseitigen. |
Sachverhalt
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