Plädoyer mit dem Ziel, den Entzug der Fahrerlaubnis abzuwenden

 

 

 

Hohes Gericht, sehr geehrte Frau Staatsanwältin,

die Beweisaufnahme hat den Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr bestätigt. Insoweit hat mein Mandant bereits im Ermittlungsverfahren eingeräumt, mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 ‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben. 

Der Angeklagte befand sich zum Tatzeitpunkt in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand. Bei der Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er auch bemerken müssen, dass er wegen des der Tat vorangegangenen Alkoholkonsums nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Ein Entzug der Fahrerlaubnis kommt jedoch aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Zu berücksichtigen ist, dass mein Mandant bislang strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten ist. Zudem fuhr er nachts auf einer nicht befahrenen Straße nur eine kurze Strecke über ca. 500 m. Er befand sich zur Tatzeit in einer Ausnahmesituation. Die Wiederholung einer solchen Ausnahmesituation kann hinreichend sicher ausgeschlossen werden, so dass von einem Entzug der Fahrerlaubnis abzusehen ist.