OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.03.1996
5 Ss 33/96 - 25/96 I
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
DRsp III(336)292Nr. 4a (Ls)
NJW 1996, 2318
NZV 1996, 245
VRS 91, 358
ZfS 1996, 431

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.03.1996 (5 Ss 33/96 - 25/96 I) - DRsp Nr. 1996/21934

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 5 Ss 33/96 - 25/96 I

DRsp Nr. 1996/21934

»Wer als Kraftfahrzeugführer bei Rotlicht der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage in der irrigen Vorstellung, die Ampel zeige für ihn Grünlicht an, in eine Kreuzung einfährt und dort mit einem Fahrzeug des Querverkehrs zusammenstößt, handelt nicht rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den ihr erteilten Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.