OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.04.1996
3 Ws 271/96
Normen:
StGB §§ 69, 69a ; StPO § 111a;
Fundstellen:
DRsp III(310)258Nr. 1b aa (Ls)
NStZ-RR 1996, 235

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.04.1996 (3 Ws 271/96) - DRsp Nr. 1996/29647

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.04.1996 - Aktenzeichen 3 Ws 271/96

DRsp Nr. 1996/29647

»Für die strafgerichtliche Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bildet nur die abzuurteilende Tat die maßgebliche Beurteilungsgrundlage. Charaktermängel, die nach der Tat, insbesondere im Zuge des Strafverfahrens zu Tage getreten sind, aber in der Tat selbst keinen Ausdruck gefunden haben, müssen außer Betracht bleiben. Eine nach der Tat aufgetretene psychische Erkrankung des Angeklagten kann daher allenfalls der Verwaltungsbehörde Anlaß bieten, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.«

Normenkette:

StGB §§ 69, 69a ; StPO § 111a;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer als Berufungsgericht den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und Herausgabe des Führerscheins zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, welcher die Strafkammer nicht abgeholten hat.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 304 I StPO).