1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das am 25.11.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
a. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in den Tarifen KBK20 und KB30 sowie die Erhöhung des gesetzlichen Zuschlages zum 01.01.2019 in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... bis zum 31.03.2022 nicht wirksam geworden sind und die Klägerin bis zum 31.03.2022 zur Tragung der Beträge aus den vorgenannten Erhöhungen nicht verpflichtet war.
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