Der Senat weist nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 02.03.2023, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem zwischen ihnen bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag.
1. 2.
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