I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 01.12.2021 -
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld mit der Behauptung, er sei fehlerhaft behandelt worden, in Anspruch.
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