14.2.3 Anregung der Erledigung im Strafbefehlsverfahren, Absehen von FE-Entziehung

Autor: Endler

Kurzüberblick

A14.67

Die Erledigung einer Verkehrsstrafsache im Strafbefehlsverfahren erspart dem Mandanten die Hauptverhandlung. Der Inhalt des Strafbefehlsantrags kann vorab zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft besprochen werden.

In geeigneten Fällen wird die Verteidigung insbesondere anstreben

-

die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen. Ist der Mandant bisher unbestraft, kommt es dann nicht zu einem Eintrag in das Führungszeugnis, und die Verurteilung gilt nicht als Vorstrafe;

-

ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen darzulegenden und zugunsten des Mandanten wirkenden besonderen Umständen des Falls.

Sachverhalt