Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Heilbronn vom 5.5.2020 (Az.
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 23.04.2020 (Anlage B 3) unwirksam ist.
2.Es wird festgestellt, dass sich die Vertragsbedingungen und die geschuldete Leistung sowie die dafür geschuldete Vergütung aus der Auftragsbestätigung vom 26.2.2019 / 1.3.2019 (Teil der Anlage K 1) ergeben.
3.Die Beklagte wird verurteilt, eine von ihr zerstörte Platte auf der Terrasse des Gebäudes X, 74074 Heilbronn auszutauschen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.954,46 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 23.7.2020 zu bezahlen.
5. II. III. IV.
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