Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot.
Sie ist gläubige Muslima, weshalb sie in der Öffentlichkeit - auch bei der Teilnahme im Straßenverkehr - einen (Voll-)Gesichtsschleier (Niqab) tragen möchte.
Die Klägerin stellte selbst einen auf den 29. Januar 2020 datierten und bei der Stadt Weinheim am 16. August 2021 eingegangenen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO. Einen weiteren Antrag stellten ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 6. Juli 2022.
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