11.2.1 Regelfahrverbot bei Nichtentziehung der Fahrerlaubnis

Autor: Endler

Kurzüberblick

A11.11

Kommt es in Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 oder § 316 StGB nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, so ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB i.d.R. ein Fahrverbot anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen darf davon abgesehen werden.

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB muss sich aus der Tat ergeben, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In Grenzfällen, in denen die Ungeeignetheit nicht unbedingt auf der Hand liegt, kann das Zusammenspiel von § 44 und § 69 StGB der Verteidigung Chancen bieten. Gelingt es, durch entsprechenden Vortrag Staatsanwaltschaft und/oder Gericht in Fällen von §§ 315c, 316 StGB davon zu überzeugen, dass die Ungeeignetheit zweifelhaft ist, der Täter einen "Denkzettel" aber auch ein Fahrverbot (neben der Strafe) bekommen kann, so kann das die Neigung der Justiz erhöhen, dem Täter die Fahrerlaubnis zu belassen. Für den Mandanten bedeutet das Fahrverbot in jedem Fall das kleinere Übel, so dass sich die Verteidigung den Erhalt der Fahrerlaubnis unbedingt zum Ziel machen muss.

Kommt die Verteidigung nach sorgfältigem Studium der Ermittlungsakte und Bewertung der Beweislage zu dem Ergebnis, dass eine Verurteilung um einiges wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: