14.2.2 Einstellungsantrag nach § 153a StPO

Autor: Endler

Kurzüberblick

A14.65

Sofern nicht der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt besteht, kommt in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) unter bestimmten Voraussetzungen die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO in Betracht. Es gilt, wie sonst auch: Umstände, die dem Mandanten günstig sind, sich allerdings (noch) nicht aus der Akte ergeben, sind von der Verteidigung zum Akteninhalt zu machen, was vor allem durch Abgabe einer Sacheinlassung für den Mandanten, eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Ermittlungen oder durch Stellen von Anträgen erfolgen kann. Was sich nicht aus den Akten ergibt, muss wieder von der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht zugunsten des Beschuldigten unterstellt oder gar berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Der 83-jährige H begibt sich zu einer Untersuchung in die Universitätsklinik. Sein Fahrzeug parkt er ordnungsgemäß auf dem für Patienten reservierten Parkplatz. Nach der Untersuchung parkt er rückwärts aus und streift hierbei leicht den Pkw des O, den dieser verbotswidrig auf einer schraffierten Markierung des Parkplatzes abgestellt hat. H bemerkt den leichten Anstoß, glaubt aber zunächst, es sei nichts passiert, und fährt nachhause.