14.2.5 Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperre, § 69a Abs. 7 StGB

Autor: Endler

Kurzüberblick

A14.71

Bereits vor Ablauf der Mindestsperrfrist kann ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung (Abkürzung) der Sperre nach § 69a Abs. 7 Satz 2 StGB gestellt werden, ggf. auch wiederholt.6)

Antragsvoraussetzung ist das Vorliegen neuer Tatsachen, die eine abweichende (positive) Beurteilung der Dauer der Ungeeignetheit des Verurteilten rechtfertigen. Dazu zählen insbesondere eine erfolgreich durchgeführte Nachschulung, die Absolvierung eines Aufbauseminars für alkoholabhängige Täter oder eine Verkehrstherapie, jeweils bei einer für die konkrete Maßnahme anerkannten Einrichtung.

Die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe für Alkohol- oder Drogenabhängige (z.B. AA, NA) kann zwar ebenfalls eine neue Tatsache i.S.v. § 69a Abs. 7 StGB darstellen, die für sich allein eine Abkürzung der Sperre allerdings nur in Fällen leichter Abhängigkeit rechtfertigen wird. Eine mittelschwere bis schwere Abhängigkeit von Alkohol oder Rauschmitteln wird zusätzlich eine ambulante oder stationäre Therapiemaßnahme von gewisser Dauer erfordern, um die Antragsvoraussetzungen für die Sperrzeitverkürzung zu erfüllen.

Sachverhalt

Wie oben, nur hat S gegen das Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt. Kurz nach dem Urteil begibt er sich zu Rechtsanwältin H und fragt diese, ob er schneller wieder an seinen Führerschein gelangen könne.

Was wird Rechtsanwältin H raten?

Lösung

A14.72