3.1.2 Grundlagen des Regresses des Arbeitgebers

Autor: Lehnhardt

B3.2

Grundsätzlich findet allgemeines Zivilrecht, also Schadensersatzrecht nach BGB, Anwendung, wenn sich nicht im Einzelfall aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung etwas Besonderes ergibt. Es ist daher zunächst erforderlich, dass der entsprechende Arbeitsvertrag des Mandanten auf solche haftungsrechtlichen Bestimmungen hin überprüft wird, insbesondere solche, die die Haftung des Arbeitnehmers entweder erweitern oder im Einzelfall auch begrenzen. Die Wirksamkeit solcher Klauseln ist anlässlich der BAG-Rechtsprechung zu prüfen.

Finden sich hier keine Sonderregelungen, so gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch dann hat, wenn der Arbeitnehmer gegen eine Rechtspflicht verstößt, kausal durch diesen Pflichtverstoß ein Schaden des Arbeitgebers verursacht wurde und er den Pflichtverstoß verschuldet hat, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig i.S.d. § 276 BGB verursachte.

B3.3