Widerspruch Beschlagnahme Führerschein

 

 

 

Kreispolizeibehörde ...

(Anschrift)

In dem Ermittlungsverfahren

gegen  ...

Az.:      ...

wird der Beschlagnahme des Führerscheins meines Mandanten

widersprochen.

Gleichzeitig

beantrage

ich die gerichtliche Entscheidung.

Herr T war am ... um ... Fahrzeugführer eines E-Scooters. Er bewegte sich mit dem Fahrzeug nachts zu verkehrsarmer Zeit ohne Gefährdung anderer. Die bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 1,41 ‰. Herrn T war nicht bekannt, dass es für die Nutzung von E-Scootern eine Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit gibt, die bei 1,1 ‰ liegt. Er ging davon aus, die Grenze für Fahrradfahrer wäre ausschlaggebend. Er fühlte sich für die Nutzung des E-Scooters noch fahrfähig. In ein Auto wäre er allerdings nicht mehr eingestiegen.

Die Beschlagnahme des Führerscheins meines Mandanten ist nicht rechtmäßig. Die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen; dabei muss der Tatverdacht eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt (BVerfG, NStZ-RR 2004, 143). Die Beschlagnahme des Führerscheins ist möglich bei Gefahr in Verzug, sofern die Voraussetzungen des §  111a  Abs.  1   StPO vorliegen. Es sind jedoch keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis nach §  69   StGB entzogen werden wird.