2.2.3 Zusammentreffen versicherter und nicht versicherter Sachverhalte

Autor: Lehnhardt

Kurzüberblick

B2.18

Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Strafrechtsschutzes in verkehrsrechtlichen und nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten kommt es in der Praxis häufig vor, dass im Rahmen des sogenannten amtlichen Schuldvorwurfs die Begehung verschiedener Straftaten vorgeworfen wird, die teils unter Versicherungsschutz stehen, teils nicht.

Wie im Rahmen der Beschreibung der Leistungsart zum Strafrechtsschutz unter Rdnr. B2.9 beschrieben, ist es möglich, dass etwa im Rahmen eines Verkehrsunfallgeschehens dem Mandanten als Versicherungsnehmer verschiedene Strafvorwürfe eröffnet werden, die nur teilweise unter Versicherungsschutz stehen. In diesem Fall hat der Rechtsschutzversicherer anteilige Deckung zu gewähren.

Hinsichtlich der Frage, wie diese anteilige Deckung zu gewähren ist, gibt es in der Rechtsprechung grundsätzlich zwei unterschiedliche Ansätze.