Jugendamt

1. Funktionen

Das Jugendamt als Behörde ist Träger der Jugendhilfe. Welche Aufgaben von der Behörde zu übernehmen sind und welche Ansprüche die Kinder und Eltern gegen den Staat auf Hilfe und Unterstützung haben, ergibt sich aus dem SGB VIII. Zwei wesentliche, aber völlig unterschiedliche Abteilungen der Behörde Jugendamt sind der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) und die Abteilung Beistandschaft, Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft (BAV). Des Weiteren sind beim Jugendamt die wirtschaftliche Jugendhilfe und die Unterhaltsvorschusskasse, die jedoch nur organisatorisch Bestandteil des Jugendamts ist, angesiedelt (für Einzelheiten hierzu siehe Stichwort " Unterhaltsvorschussgesetz ").

Während der ASD nebst besonderen Abteilungen wie z.B. dem Pflegekinderdienst und der Adoptionsvermittlung überwiegend im Bereich der Kindschaftssachen tätig wird und sozialpädagogisch ausgerichtet ist, finden sich in der Abteilung BAV sowohl die Amtsvormünder und Amtspfleger als auch die Abteilung Beistandschaft, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Kinder sowohl in Abstammungsverfahren als auch in Unterhaltsverfahren außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

Die Beistandschaft des Jugendamts ist freiwillig und kann für alle minderjährigen Kinder eingerichtet werden. Sie ist auch dann möglich, wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben (§§ 1712 ff. BGB). Wegen der Einzelheiten siehe das Stichwort " Beistandschaft".