Beistandschaft

1. Vorbemerkung

Die Beistandschaft, die seit 1998 die frühere Amtspflegschaft über die nichtehelichen Kinder abgelöst hat, basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie ist ein staatliches Hilfsangebot, welches durch das Jugendamt - und hier traditionell durch die Abteilung BAV (Beistandschaft, Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft) - wahrgenommen wird (§ 1712 Abs. 1 BGB, §§ 55 f. SGB VIII). Der Aufgabenbereich des Beistands umfasst gem. § 1712 BGB die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche. Die Beistandschaft kann vom Antragsteller auch auf einzelne Aufgabenkreise beschränkt werden (§ 1712 Abs. 2 BGB). Welche Aufgabenkreise die Beistandschaft umfasst, richtet sich damit nach dem Antragsinhalt.

2. Antragsberechtigung und Eintritt der Beistandschaft

a) Antragsberechtigte Personen

Die Antragsberechtigung setzt immer die Vertretungsberechtigung voraus. Daher kann der Antrag von jedem Elternteil gestellt werden, der für den Aufgabenkreis, für den die Beistandschaft eingerichtet werden soll, die Alleinsorge innehat (§ 1713 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Recht des alleinigen Sorgeinhabers auf Beantragung der Beistandschaft ist unabhängig von der Frage, wo sich das Kind aufhält. Daher kann der allein sorgeberechtigte Elternteil auch dann einen Antrag auf Beistandschaft stellen, wenn das Kind von Dritten, z.B. den Großeltern, betreut wird.