Berufsbedingte Aufwendungen

Die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte sowohl des unterhaltspflichtigen als auch des unterhaltsberechtigten abhängig Beschäftigten (zur Einkommensermittlung siehe Stichwort "Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten") sind grundsätzlich um die abzugsfähigen Belastungen (siehe dazu Stichwort "Abzugsfähige Belastungen") zu bereinigen.

Hierzu gehören auch die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwendungen (= berufsbedingte Aufwendungen = Werbungskosten) z.B. für Arbeitskleidung, Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeitrag, Beiträge zu Berufsverbänden, Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, ein Arbeitszimmer oder Fortbildungskosten oder auch eine Tagesmutter. Nähere Erläuterungen zu diesen einzelnen Abzugsposten sind jeweils unter den gleichlautenden Stichworten zu finden. Auch Umzugskosten können berufsbedingte Aufwendungen sein, wenn der Umzug erforderlich war, weil der Unterhaltspflichtige eine weit von seinem bisherigen Arbeitsort entfernt liegende, neue Arbeitsstelle angetreten hat (OLG Saarbrücken v. 23.02.2021 - 6 UF 160/20, FamRZ 2022, 1186). Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Beiträge für sogenannte Zeitwertkonten. Diese sind vielmehr bereinigt um die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge sowie die hierauf entfallende Einkommensteuer als unterhaltsrelevantes Einkommen zu bewerten (OLG Brandenburg v. 31.08.2021 - 9 UF 239/20, FamRZ 2022, 442 m. Anm. Borth).