Die Beistandschaft, die seit 1998 die frühere Amtspflegschaft über die nichtehelichen Kinder abgelöst hat, basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Sie ist ein staatliches Hilfsangebot, welches durch das Jugendamt - und hier traditionell durch die Abteilung
Die Antragsberechtigung setzt immer die Vertretungsberechtigung voraus. Daher kann der Antrag von jedem Elternteil gestellt werden, der für den Aufgabenkreis, für den die Beistandschaft eingerichtet werden soll, die Alleinsorge innehat (§ 1713 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Recht des alleinigen Sorgeinhabers auf Beantragung der Beistandschaft ist unabhängig von der Frage, wo sich das Kind aufhält. Daher kann der allein sorgeberechtigte Elternteil auch dann einen Antrag auf Beistandschaft stellen, wenn das Kind von Dritten, z.B. den Großeltern, betreut wird.
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