Bewerbungen

1. Verpflichtung und Anzahl der Bewerbungen

Sowohl für den erwerbslosen Unterhaltspflichtigen als auch für den erwerbslosen Unterhaltsberechtigten besteht die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, sich umfassend um Arbeit zu bemühen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu erhalten oder zu erhöhen bzw. um seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken (siehe dazu Stichworte " Obliegenheiten im Unterhaltsrecht", "" und "" mit Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Um der Verpflichtung, sich um Arbeit zu bemühen, gerecht zu werden, reicht es nicht aus, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Neben der dortigen Meldung sind auch eigene Bemühungen, d.h. eigenständige Bewerbungen auf Stellen, die nicht von der Agentur für Arbeit vermittelt werden, erforderlich (st. Rspr., siehe z.B. BGH v. 31.05.2000 - , FamRZ 2000, ; OLG Karlsruhe v. 28.05.2002 - , FamRZ 2002, ). Zu den erforderlichen Erwerbsbemühungen gehören neben der Bewerbung auf in den Medien angebotene Arbeitsstellen, d.h. Zeitungsannoncen bzw. Internetangebote, auch die sogenannten Blindbewerbungen, also Bewerbungen bei Firmen, ohne dass eine konkrete Arbeitsstelle angeboten wurde (st. Rspr., vgl. OLG Hamm v. 12.01.1996 - , FamRZ 1996, ). Allerdings kommt eine Blindbewerbung nur in Ergänzung zur Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen in Betracht, da reine Blindbewerbungen häufig erfolglos sind (, in: jurisPK- , Stand: Mai 2020, § 1581 Rdnr. 30).