Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)

1. Grundlagen

Unterhalt ist nach der gesetzlichen Regel des §  1612 Abs.  1 Satz 1 BGB durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (= Regelfall). Eltern haben nach §  1612 Abs.  2 Satz 1 BGB aber das Privileg, abweichend von diesem Regelfall unverheirateten Kindern Naturalunterhalt zu gewähren, wobei bei minderjährigen Kindern das Bestimmungsrecht abhängig vom Sorgerecht ist. Steht also das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, so ist dieser auch alleiniger Inhaber des Bestimmungsrechts (OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 219; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 900). Das Bestimmungsrecht der Eltern endet jedoch nicht mit der Volljährigkeit des Kindes (BGH, FamRZ 1996, 798, 799 re.Sp.). Diese müssen bei der Ausübung ihres Bestimmungsrechts die Belange des Kindes in der gebotenen Weise berücksichtigen (§  1612 Abs.  2 Satz 1 BGB). Dieses Rücksichtnahmegebot wurde mit der am 01.01.2008 in Kraft tretenden Unterhaltsrechtsreform als Wirksamkeitskriterium für die Bestimmung ausgestaltet. Kein Bestimmungsrecht besteht gegenüber verheirateten Kindern; soweit diese noch einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern haben, ist dieser durch Zahlung einer Geldrente zu erbringen.