Baukindergeld

1. Bundeseinheitliche Regelung

2018 wurde das in 2006 abgeschaffte bundeseinheitliche Baukindergeld wieder eingeführt. Zuvor hatten schon einzelne Kommunen ein Baukindergeld gezahlt, um die Ansiedlung junger Familien zu fördern. Mit dem wieder eingeführten bundeseinheitlichen Baukindergeld soll der Immobilienerwerb angekurbelt und es sollen vorrangig Familien unterstützt werden, die sich ansonsten kein Eigentum leisten könnten.

Das Baukindergeld beträgt über eine Dauer von zehn Jahren 1.200 € pro Kind und Jahr, d.h., die Gesamtförderung beläuft sich pro Kind auf insgesamt 12.000 € und damit bei zwei Kindern auf 24.000 € usw.

Anspruchsberechtigt sind Familien, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen nicht über 75.000 € liegt, wobei pro Kind ein zusätzlicher Freibetrag i.H.v. 15.000 € gewährt wird. Um das maßgebliche zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, wird der Durchschnitt aus dem zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung gebildet.

Des Weiteren muss die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden sein (beachte aber nachstehenden Hinweis am Ende von 1.), und es muss sich um den ersten Erwerb einer Immobilie handeln. Wer schon eine Immobilie hat, bekommt kein Baukindergeld.