Nach dem FamFG ergehen Endentscheidungen in Familiensachen nicht mehr durch Urteil, sondern durch Beschluss, auch wenn es sich um Familienstreitsachen handelt (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 38 FamFG). Deshalb gibt es auch nicht mehr das Rechtsmittel der Berufung, sondern stattdessen das Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 58 - 69 FamFG).
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