Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)

1. Vorbemerkung

Nach dem FamFG ergehen Endentscheidungen in Familiensachen nicht mehr durch Urteil, sondern durch Beschluss, auch wenn es sich um Familienstreitsachen handelt (§§  113 Abs.  1 Satz 1, 38 FamFG). Deshalb gibt es auch nicht mehr das Rechtsmittel der Berufung, sondern stattdessen das Rechtsmittel der Beschwerde (§§  58 - 69 FamFG).

2. Statthaftigkeit der Beschwerde