Bankvollmacht des Ehegatten

1. Zusammenleben der Ehegatten

Sofern während des Zusammenlebens ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Bankvollmacht über sein Konto erteilt, dient dies ohne weitere Absprachen regelmäßig der Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe und hat seine Rechtsgrundlage in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Ein anderweitiges Rechtsverhältnis mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, z.B. ein Auftragsverhältnis, ist nicht anzunehmen. Jedoch kann auch bei zusammenlebenden Ehegatten aus dem abredewidrigen Gebrauchmachen der Vollmacht ein Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen, was allerdings einer besonderen Darlegung bedarf (so schon OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 1994, 246). Entscheidend kommt es auf die Absprachen im Zusammenhang mit der Vollmachtserteilung an und, sofern ausdrückliche Absprachen fehlen, auf die Umstände einschließlich der Aufteilung der Haushaltsführung und der außerhäusigen Erwerbstätigkeit. Im Regelfall dürfte sich der Anspruch nur aus §  1353 BGB herleiten, da das Ehe- und Familienrecht grundsätzlich das allgemeine Deliktsrecht verdrängt und dieses nur in Ausnahmefällen daneben noch zur Anwendung gelangt (Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1353 Rdnr. 14 ff.).

2. Nach Trennung der Ehegatten