Bestreiten, allgemeines/einfaches

Es ist das Recht jedes Verfahrensbeteiligten, den gegnerischen Vortrag zu bestreiten, auch wenn er die wahren Umstände nicht kennt (siehe Stichwort "Wahrheitspflicht, prozessuale (§  138 ZPO)"). Einfaches Bestreiten reicht nicht aus, wenn der bestreitende Beteiligte nähere Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, der darlegungspflichtige Beteiligte jedoch nicht. Dann ist es ihm, will er die Geständnisfiktion des §  138 Abs.  3 ZPO - die über §  113 Abs.  1 FamFG auch in Familienstreitsachen gilt - vermeiden, zuzumuten, dem gegnerischen Vorbringen positive Angaben entgegenzusetzen, weil er über die entsprechenden Kenntnisse und Unterlagen verfügt (BGH, FamRZ 1990, 499, 503; BGH, FamRZ 1990, 266, 267 re.Sp.; BGH, FamRZ 1987, 259, 260 li.Sp.; OLG Hamburg, FamRZ 1991, 1092; OLG Hamm, FamRZ 1990, 641). Dies gilt auch, wenn der Unterhalt wegen Anspruchsübergangs von einem Leistungsträger geltend gemacht wird. Wendet etwa der Anspruchsgegner ein Verhalten des Unterhaltsberechtigten ein, das den Verwirkungstatbestand begründet, darf der Anspruchsteller nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn es ihm möglich ist, die Kenntnis durch Nachfragen beim früheren Rechteinhaber zu beschaffen (OLG Frankfurt v. 22.03.2016 - 2 UF 15/16, FamRZ 2016, 1855).