Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II

1. Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld

Mit Inkrafttreten des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I, 2594) am 01.01.2005 wurden die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe zusammengeführt. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die noch nicht das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, können die Leistungen der Grundsicherung erhalten. Die Leistungen wurden ursprünglich als Arbeitslosengeld II bezeichnet. Durch die zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im SGB II (Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes [Bürgergeld-Gesetz] v. 16.12.2022, BGBl I, 2328) werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit dem Begriff Bürgergeld bezeichnet. Die Zweckrichtung der Leistung bleibt jedoch erhalten ebenso wie der Grundsatz des Förderns und Forderns, wobei die Förderungsmöglichkeiten verbessert werden sollen. Dies zeigt sich auch im neu gefassten § 3 SGB II, der die Leistungsgrundsätze enthält. Die wichtigsten Regelungen des SGB II werden nachstehend aufgeführt, soweit sie unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind.

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