Die Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII dient nach der gesetzlichen Regelung dazu, den blinden Menschen einen Ausgleich für die durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen zu gewähren, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Hierbei handelt es sich sowohl um die Leistungen nach den Landesblindengesetzen als auch um Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem
Voraussetzung für den Bezug der Leistung ist ein Verlust der Sehfähigkeit. Bezugsberechtigt sind nicht nur Personen, die von einem vollständigen Verlust der Sehkraft betroffen sind. Vielmehr können nach § 72 Abs. 5 SGB XII Menschen, deren Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen, die vergleichbar schwerwiegend sind, ebenfalls Blindenhilfe erhalten.
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