Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)

1. Vorbemerkung

Bedarfe für Bildung und Teilhabe sind nicht in den Regelsätzen der Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII enthalten. Vielmehr sind sie als Mehrbedarfe zusätzlich zu zahlen. Sie sollen es Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ermöglichen, trotz wirtschaftlich schwieriger Situation die Bildungsangebote zu nutzen und auch am kulturellen und sportlichen Leben teilzuhaben. Die genauen Regelungen finden sich in § 34 SGB XII sowie in § 28 SGB II. Die Höhe bestimmt sich nach den Regelungen des SGB XII i.V.m. der entsprechenden Verordnung.

2. Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wobei Mehrbedarfe für Bildung nur bei Personen berücksichtigt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schüler). Die Leistungen erhalten nicht nur die Leistungsberechtigten, die ohnehin schon im Leistungsbezug stehen. Vielmehr können diese Teilhabeleistungen auch an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gezahlt werden, deren Familien keine SGB-II - oder SGB-XII -Leistungen beziehen, aber in wirtschaftlich beengten Verhältnissen leben. Dadurch soll ihnen die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben ermöglicht werden.

3. Leistungen