Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)

1. Bedeutung des Freibetrags

§ 32 EStG enthält Regelungen, die dazu dienen, Steuerpflichtige, die ein berücksichtigungsfähiges Kind versorgen, steuerlich zu entlasten. Um diese Entlastung zu gewährleisten, bestimmt § 32 Abs. 6 EStG die Beträge, die für die Kinder abzugsfähig sind.

Es handelt sich dabei zum einen um den sogenannten Kinderfreibetrag. Dieser dient dazu, das sächliche Existenzminimum eines Kindes zu sichern, und wurde in den vergangenen Jahren kontinuierlich erhöht. Ab 01.01.2024 beträgt der Kinderfreibetrag 6.384 € für zusammenveranlagte Eltern und 3.192 € bei getrenntlebenden Eltern pro Elternteil. Wegen der Einzelheiten siehe das Stichwort "Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)".

Neben dem Kinderfreibetrag wird der sogenannte Betreuungsfreibetrag gewährt. Dieser dient nicht nur als Ausgleich für die Betreuungs- und Versorgungsleistungen der Eltern, sondern betrifft auch den Ausbildungsbedarf des Kindes. Der Betreuungsfreibetrag ist anders als der Kinderfreibetrag nicht angepasst worden und beträgt auch in 2024 wie im Vorjahr für zusammenveranlagte Eltern weiterhin 2.928 €, d.h. pro Elternteil 1.464 € (wegen Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Ausbildungsfreibetrag siehe Stichwort "Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)".)

2. Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Betreuungsfreibetrags