Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)

1. Definition der Behinderung

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat eine neue Definition des Begriffs Behinderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eingeführt und damit klargestellt, dass für die Frage, ob eine Behinderung vorliegt, nicht mehr allein auf ein Funktionsbeeinträchtigung abgestellt werden kann, sondern maßgeblich ist, inwieweit der Betroffene durch seine Einschränkung an der Teilhabe am Leben der Gesellschaft gehindert ist. Diese Beeinträchtigung soll nach Möglichkeit ausgeglichen oder zumindest gemindert werden durch die staatlichen Leistungen an Menschen mit besonderen Bedarfen, also mit Behinderungen. Die Regelung im SGB IX hat auch Auswirkungen auf die unterhaltsrechtliche Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt für ein behindertes Kind.

2. Allgemeiner Lebensbedarf und zusätzliche Bedarfe