Berufsausbildungsbeihilfen

Anspruchsvoraussetzungen

Zu den Maßnahmen der Arbeitsförderung gehört auch die zur Förderung der Berufsausbildung gewährte Berufsausbildungsbeihilfe. Durch diese Leistung soll sichergestellt werden, dass auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen, insbesondere Jugendliche, den Zugang zu einer Ausbildung erhalten und nicht aus finanziellen Gründen von einer Berufsausbildung absehen. Die umfangreichen Regelungen hierzu finden sich in den §§ 56 ff. SGB III.

2. Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung

a) Überblick

Voraussetzung ist nach §  56 SGB III, dass eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme durchgeführt wird, die förderungsfähig ist, der Auszubildende zu dem förderungswürdigen Personenkreis gehört und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind. Für den Auszubildenden bedeutet dies, dass ihm/ihr die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen dürfen (§  56 Abs. 1 Nr. 1-3 SGB III). Zudem haben auch Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden Vorphase nach § 51 SGB III und bei einer sogenannten assistierten Ausbildung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB III einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (§ 56 Abs. 2 SGB III).

b) Förderungsfähige Berufsausbildung