Die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, die die Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt betont, wurde eingeführt, um die Betreuungstätigkeit der - früher regelmäßig - Mütter aufzuwerten und sie den Barleistungen der Väter gleichzustellen.
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